Mediationsvereinbarung


Regeln

Für das Mediationsverfahren bedarf es klarer verbindlicher Regeln zwischen allen Beteiligten. Zu Beginn der Mediation/Wirtschaftsmediation schließen wir daher eine Mediationsvereinbarung nach folgendem Muster:

Mediationsvereinbarung

zwischen
(Name, Beruf, Adresse)

und
(Name, Beruf, Adresse)

– nachfolgend beide gemeinsam „Medianten“ genannt –

und der PNHR Dr. Pelka und Sozien GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Kaiser-Wilhelm-Ring 3–5, 50672 Köln, vertreten und handelnd durch den/die Rechtsanwälte und Mediatoren/Wirtschaftsmediatoren Dr. Peter Jürgens und Klaus Cox

– nachfolgend „Mediator“ bzw. „Mediatoren“ oder "PNHR" genannt –

1. Gegenstand und Beteiligte der Mediation

1.1 Zwischen den Medianten besteht ein Klärungsbedürfnis, und zwar insbesondere zu folgendem Themenbereich: .......................

1.2 Die Medianten wollen in einer Mediation gemeinsam eine Lösung zu dem vorgenannten Themenbereich finden und darüber ggf. eine schriftliche und verbindliche Vereinbarung schließen.

1.3 Die Medianten bestimmen einvernehmlich aus der Kanzlei "PNHR" Herrn Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. Peter Jürgens und Herrn Rechtsanwalt Klaus Cox zum Mediator/Co-Mediator (nachfolgend gemeinsam "Mediatoren" genannt), die ihre Bestellung mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung annehmen.

2. Aufgabe und rechtliche Stellung des Mediators, Haftung

2.1 Die Mediatoren sind zur Erbringung der vereinbarten Leistung als Mediatoren verpflichtet, schulden aber nicht den Erfolg der Mediation. Aufgabe der Mediatoren ist es, die Medianten bei einer Verhandlung über die Lösung ihrer Themenbereiche bzw. Konflikte zu unterstützen. Eine verbindliche Entscheidungsbefugnis über die Themenbereiche bzw. Konflikte insgesamt oder über einzelne Aspekte steht ihnen nicht zu.

2.2 Die Mediatoren sind zu strikter Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet. Nach Beendigung der Mediation dürfen sie keine der Medianten in dieser Angelegenheit beraten. 

2.3 Die Mediatoren weisen ausdrücklich darauf hin, dass sie -was mediationstypisch ist- in dieser Angelegenheit keinen verbindlichen rechtlichen oder steuerlichen Rat erteilen können. Verbindliche Rechts- und Steuerauskünfte sind ggf. von den Medianten durch externe Rechtsanwälte bzw. Steuerberater einzuholen.

2.4 Die Mediatoren haften nicht für rechtliche oder steuerliche Einschätzungen und Beurteilungen der Medianten, auch wenn diese erkennbar deren Entscheidungen zugrunde gelegt werden. Sie haften für eigene vorsätzliche Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Höhe nach haften die Mediatoren für Schäden maximal bis zu einem Betrag von 10.000.000,00 Euro. Diese Haftungsbegrenzung gilt für alle Schadensersatzansprüche der Medianten bzw. Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund oder gleich welcher Art, sei es aus Einzel- oder Gesamtschuldnerschaft.

3. Verschiegenheitsverpflichtung und Verwendung von Beweismitteln

3.1 Die Mediatoren verpflichten sich zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten im Hinblick auf den Inhalt dieses Mediationsverfahrens und alle damit zusammenhängenden Informationen. Diese Verpflichtung gilt über die Beendigung der Mediation hinaus. Alle Erklärungen, Unterlagen und Informationen, die während der Mediation schriftlich oder mündlich abgegeben, erstellt oder erteilt werden, dürfen von ihnen ausschließlich für die Zwecke der Mediation benutzt werden. Eine Verwendung dieser Informationen außerhalb des Mediationsverfahrens, insbesondere in einem Einigungsstellen- oder Gerichtsverfahren, ist ohne Zustimmung aller Medianten unzulässig, es sei denn, die Informationen waren den Mediatoren bereits außerhalb der Mediation bekannt.

3.2 Die Medianten unterwerfen sich hiermit ebenfalls der vorstehend näher bezeichneten Verschwiegenheitsverpflichtung. Ausnahmen sind nur im Einvernehmen aller Medianten zulässig. Folgende Ausnahmen sind vereinbart:
 ...................................(z.B. Ehepartner oder Steuerberater)......................

3.3 Die Verschwiegenheitspflicht der Mediatoren besteht im Übrigen nicht, sofern und soweit die Offenlegung gesetzlich bestimmt oder zur Wahrung berechtigter Interessen der Mediatoren, insbesondere zur Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche, erforderlich ist.

3.4 Die Medianten verpflichten sich, die Mediatoren in gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, welche ihnen erst während des Mediationsverfahrens offenbart worden sind. Die Mediatoren werden bestehende Zeugnisverweigerungsrechte in Anspruch nehmen. Die Medianten können die Mediatoren nur einvernehmlich von dieser Pflicht entbinden.

4. Beendigung der Mediation

4.1 Die Mediation endet im Regelfall mit einer Abschlussvereinbarung. Gleichwohl hat jeder Mediant das Recht, die Mediation im Laufe des Mediationsverfahrens jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch einseitige Erklärung zu beenden. Die Mediation gilt als beendet, sobald die Erklärung allen anderen Medianten und einem Mediator zugegangen ist. 

4.2 Die Mediatoren haben ihrerseits das Recht, die Mediation jederzeit durch Erklärung gegenüber den Medianten zu beenden, wenn sie die Mediation als gescheitert ansehen oder eine Fortführung des Mediationsverfahrens aus sonstigen wichtigen Gründen ablehnen. Die Mediatoren sind nicht verpflichtet, die Gründe für deren Erklärung anzugeben.

5. Vergütung des Mediators

Die Mediatoren erhalten für ihre Tätigkeit in diesem Verfahren ein Honorar. Über die Höhe und die Einzelheiten schließen die Medianten bzw. der Auftraggeber und die Mediatoren eine gesonderte Vergütungsvereinbarung.

6. Salvatorische Klausel

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Rechts­­­wirksamkeit der Vereinbarung im Ganzen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinbaren, die der Zwecksetzung der Vertragsparteien am ehesten entspricht und rechtlich zulässig ist. Dasselbe gilt im Falle einer ergänzungs­bedürftigen Lücke.

(Mediant A)   (Mediant B)

(PNHR Dr. Pelka und Sozien GmbH - Mediator / Mediatoren)